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Kultur verbindet

Gemeinsam für Kultur in Schweich

Wir organisieren eigene Veranstaltungen und haben viele Kooperationspartner, mit denen wir gemeinsam Ideen für Veranstaltungen entwickeln und durchführen

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Vorstand

1. Vorsitzender: Lars Rieger

2. Vorsitzende: Anke Krämer-Gorges

Kassiererin: Lisa Antony

Schriftführer: Armin Kopp

Beisitzer(in): Sabine Bintz, Herbert Becker, Hans-Dieter Höllen, Johannes Klar, Friedhelm Meier, Sven Thiesen

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Kulturstiftung der Sparkasse Trier

Wir bedanken uns bei der Kulturstiftung der Sparkasse für die Unterstützung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Kultur in Schweich e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen mit der Nummer VR 40570. Der Sitz des Vereins ist Schweich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung von Kultur und Kunst in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst im Einzugsbereich der Stadt Schweich.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Aufbau, Koordination und Pflege eines Veranstaltungskalenders für das Stadtgebiet Schweich, wobei eine Zusammenarbeit mit den ortsansässigen kulturtragenden Vereinen und öffentlichen Institutionen angestrebt ist
b) Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, Projekte und Workshops, insbesondere Musikabende, Konzerte, Ausstellungen, Lesungen und Informationsabende sowie
c) Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Plakataktionen, Anzeigen, Postwurfsendungen oder Veröffentlichungen in der Lokalpresse sowie dem Rundfunk.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Die Ausübung von Vereinsämtern geschieht ehrenamtlich. Gegen Nachweis erfolgt eine Auslagenerstattung, vorausgesetzt, die die Auslagen waren zur Zweckerreichung notwendig oder das zugrunde liegende Geschäft wurde vom Vorstand beauftragt.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, insbesondere müssen Honorarvereinbarungen z.B. mit Künstlern und Ausstellern angemessen sein.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der sich auf die Gemeinnützigkeit auswirken kann, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt im Hinblick auf etwaige Bedenken vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, sich jedoch mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen und diese durch finanzielle oder geeignete immaterielle Beiträge fördern.

(4) Die Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft werden gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufnahme. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der schriftlich ergeht und mit Gründen zu versehen ist, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten; die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheids. Der Vorstand hilft der Beschwerde ab oder legt sie zur Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(5) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder oder Fördermitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Vereinsausschluss kann durch Beschluss des Vorstands oder Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedschaftsbeitrags drei Monate im Verzug bleibt und ein Ausschluss im Mahnschreiben aufgedroht wurde. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verstoßen hat oder das übernommene Aufgaben mehrfach ohne nachvollziehbaren Grund nicht wahrgenommen hat oder durch sein Verhalten Anlass zur Vermutung gibt, die Vereinszwecke auch künftig nicht genügend zu fördern, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der mit Gründen versehene Beschluss ist dem betreffenden Mitglied per eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu. Über die schriftlich zu begründende Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist nach Beendigung der Mitgliedschaft in jedem Fall und auch anteilig ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung gegen den Verein ist bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags bzw. des jährlichen Mindestförderbeitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen. Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende bzw. Vorsitzender
b) stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister
d) Schriftführerin bzw. Schriftführer
e) Beisitzerinnen bzw. Beisitzer deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird und die sich an der Zahl der Mitgliedsvereine orientieren soll.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter die bzw. der Vorsitzende, wahlweise die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert über 2.000 € dürfen für den Verein nur getätigt werden, wenn der Vorstand hierin schriftlich eingewilligt hat.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er entscheidet in der Regel durch Beschluss. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen mit Bezug zum Vereinszweck
f) Entscheidungen über begehrte Auslagenerstattungen gegen Nachweis; sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 vorliegen
g) Geltendmachung von Forderungen des Vereins gegenüber Dritten und Vereinsmitgliedern
h) Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied oder Fördermitglied
Entgegennahme von Austrittserklärungen gemäß § 5 Abs. 2
Beschlussfassungen über Vereinsausschlüsse gemäß § 5 Abs. 3
i) notwendige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden und entsprechende Information der Mitgliederversammlung hierüber.

In wichtigen Angelegenheiten hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung die Mitgliederversammlung anzuhören.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die die bzw. der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die zur Vertretung bestimmte Person schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder auf sonstige Weise einberuft. In der Regel soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die zur Vertretung bestimmte Person leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.

(3) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erklären.

(4) Alle Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren und von der Person zu unterschreiben, die in der Vorstandssitzung den Vorsitz führt oder im Fall der Eilbedürftigkeit das Verfahren nach Absatz 3 initiiert. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Eine vollständige Entscheidungssammlung ist vorzuhalten. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme an dem Ort, an dem die Sammlung verwahrt wird.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann einzelnen Mitgliedern oder zu bildenden Ausschüssen in Einzelfällen oder dauerhaft die Erledigung oder Vorbereitung bestimmter Aufgaben übertragen.

(6) Über Bankkonten des Vereins sind sowohl die Person, die das Schatzmeisteramt ausübt, als auch die Person, die den Vorsitz führt oder im Verhinderungsfall diese Person vertritt, verfügungsbefugt.

§ 11 Amtszeit des Vorstands

(1) Der Vorstand wird mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis von der Mitgliederversammlung ein nachfolgendes Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Wahl eines nachfolgenden Vorstandsmitglieds ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
b) Festlegung der Anzahl der beisitzenden Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe f
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1)
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Abs. 5
e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
g) Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 und 6
h) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des jährlichen Mindestförderbeitrags gemäß § 6

(3) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen; in wichtigen Angelegenheiten besteht das Recht der Mitgliederversammlung auf ihre vorherige Anhörung (§ 9 Satz 4).

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen; aus besonderem Anlass kann die Einladungsfrist angemessen verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens im Amtsblatt folgenden Werktag. Die Mitglieder, bei denen uns eine Mailadresse vorliegt, werden zusätzlich per Mail eingeladen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Mitglieder hiervon vor dem Versammlungstermin in geeigneter Form zu informieren.

(3) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem entsprechenden Antrag der Mitglieder müssen der gewünschte Tagesordnungspunkt, ein Beschlussvorschlag und eine Begründung zu entnehmen sein. Absatz 1 Sätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der zur Vertretung bestimmten Person geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die die Versammlung leitet.

(4) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für eine erhebliche Änderung des Vereinszwecks ist eine Zustimmungserklärung aller Mitglieder des Vereins erforderlich, die auch schriftlich abgegeben werden kann und in diesem Fall in der Versammlung zu verlesen ist.

(6) Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(7) Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Protokoll führende Person wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll wird von der Person, die die Sitzung leitet und von der Protokoll führenden Person unterschrieben. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Eine vollständige Entscheidungssammlung ist vorzuhalten. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme an dem Ort, an dem die Sammlung verwahrt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins und Abwicklung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Absatz 5 Satz1, 2. Halbsatz festgelegten Mehrheit und nur dann beschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben aufgeführt war; eine Antragstellung in der Mitgliederversammlung auf entsprechende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 14 Abs. 4 ist nicht möglich.

(2) Das verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über den Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am (22. März 2010) in der Synagoge Schweich errichtet und in der Mitgliederversammlung am 12. April 2016 aktualisiert.

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